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grafische Darstellung von verschiedenen Arbeitern die mit Paketen zusammenarbeiten

Sie sind geliefert! Oder? Alles, was man zum neuen Lieferkettengesetz wissen sollte

Der Bundestag hat am 11. Juni 2021 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (LkSG) angenommen. Das Sorgfaltspflichtgesetz oder auch Lieferkettengesetz tritt am 01. Januar 2023 in Kraft.

Ziel des Gesetzes ist, die „Verbesserung der weltweiten Menschenrechtslage entlang von Lieferketten“ und „die Globalisierung mit Blick auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung sozial zu gestalten“.

Das Gesetz verpflichtet in Deutschland ansässige Unternehmen ab einer bestimmten Größe „[…] ihrer Verantwortung in der Lie­ferkette in Bezug auf die Achtung international anerkannter Menschenrechte durch die Implementierung der Kernelemente der menschenrechtlichen Sorgfalts­pflicht besser nachzukommen.“ [1] Dabei geht es insbesondere um folgende Themen:

  • Kinderarbeit
  • Sklaverei und Zwangsarbeit
  • Missachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
  • Vorenthaltung eines angemessenen Lohns
  • Missachtung des Rechts auf die Gründung von Gewerkschaften bzw. Mitarbeitervertretungen
  • Verwehrung des Zugangs zu Nahrung und Wasser
  • widerrechtlicher Entzug von Land und Lebensgrundlagen

Inhalte

Folgende Fragen zum LkSG werden nachfolgend beantwortet:

Frage 1. Warum braucht es ein neues Gesetz?
Frage 2. Wen betrifft das Gesetz?
Frage 3. Was müssen die Unternehmen künftig beachten?
Frage 4. Was bedeuten diese Sorgfaltspflichten im Detail?

1. Risikomanagement und 2. betriebsinterne Zuständigkeit
3. Risikoanalyse
4. Grundsatzerklärung und 5. Präventionsmaßnahmen
6. Abhilfemaßnahmen
7. Beschwerdeverfahren
8. Mittelbare Zulieferer
9. Dokumentation und die Berichterstattung

Frage 5. Was passiert, wenn sich ein Unternehmen nicht an das Lieferkettengesetz hält?
Frage 6. Wer kontrolliert die Einhaltung des Lieferkettengesetzes?


Frage 1: Warum braucht es ein neues Gesetz?

Der Grundstein für das Lieferkettengesetz wurde bereits mit der Verabschiedung des Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) im Jahr 2016 gelegt. Im Rahmen des NAP werden spezifische Handlungsanleitungen für die Praxis entwickelt. Zudem lieferte eine mehrjährige Unternehmensbefragung erschreckende Ergebnisse: Von den in Deutschland ansässigen Unternehmen (mit mehr als 500 Mitarbeitenden) kommen gegenwärtig nur rund 20 Prozent der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht entlang der eigenen Lieferketten genügend nach.

Frage 2: Wen betrifft das Lieferkettengesetz?

Das Lieferkettengesetz gilt ab Januar 2023 zunächst für Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitenden. Ab Januar 2024 dann auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeitenden in Deutschland.

Das Gesetz weist zudem explizit darauf hin, dass die Sorgfaltspflicht der Unternehmen nicht erst an der eigenen Eingangstür beginnt, sondern sich ebenso auf das Handeln von Vertragspartnern und direkten sowie indirekten Zulieferern bezieht – über die gesamte Lieferkette vom Rohstoff bis zum fertigen Produkt. Kleine und mittlere Unternehmen fallen demnach unter Umständen in den Anwendungsbereich des Gesetzes, wenn sie aufgrund von Vertragsbeziehungen mit größeren Unternehmen zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten angehalten werden.

Frage 3: Was müssen die Unternehmen künftig beachten?

Die betreffenden Unternehmen sind laut dem Lieferkettengesetz dazu verpflichtet, verschiedene Sorgfaltspflichten einzuhalten. Dazu zählen:

  1. Die Einrichtung eines Risikomanagements
  2. Die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit
  3. Die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen
  4. Die Verabschiedung einer Grundsatzerklärung
  5. Die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern
  6. Das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen
  7. Die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
  8. Die Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern
  9. Die Dokumentation und die Berichterstattung

Frage 4: Was bedeuten diese Sorgfaltspflichten im Detail?

1. Risikomanagement und 2. betriebsinterne Zuständigkeit

Unternehmen sind dazu angehalten, ein angemessenes und wirksames Risikomanagement einzurichten und mit entsprechenden Maßnahmen in alle wesentlichen Geschäftsabläufe zu etablieren. Jede Maßnahme, die dazu dient, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu erkennen, zu beenden oder zu minimieren, gilt dabei als wirksam. Es soll eindeutig festgelegt werden, wer innerhalb des Unternehmens dafür zuständig ist, das Risikomanagement zu überwachen. Die Geschäftsleitung hat sich wiederum regelmäßig über die Arbeit dieser Person oder Personengruppe (den „Menschenrechtsbeauftragten“) zu informieren.

3. Risikoanalyse

Eine angemessene Risikoanalyse zur Ermittlung der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken im eigenen Geschäftsbereich sowie bei unmittelbaren Zulieferern ist einmal im Jahr sowie anlassbezogen durchzuführen. Anlassbezogen bedeutet hierbei, dass das Unternehmen mit einer wesentlich veränderten oder wesentlich erweiterten Risikolage in der Lieferkette rechnen muss. Dies wäre z. B. der Fall, wenn neue Produkte, Projekte oder ein neues Geschäftsfeld hinzukommen. Zudem weist das Gesetz streng darauf hin, dass bei sogenannten „Umgehungsgeschäften“ mittelbare Zulieferer als unmittelbare Zulieferer betrachtet werden. Damit soll vermieden werden, dass durch den Einsatz von Zwischenhändlern Sorgfaltspflichten außer Acht geraten. Die Ergebnisse der Risikoanalyse müssen intern an die maßgeblichen Entscheidungsträger weitergeleitet werden, sodass diese sie in die adäquate Unternehmensführung einbeziehen können.

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Die Software roXtra Risiken unterstützt Sie dabei, den erforderlichen Aufwand für Ihr unternehmensweites Risikomanagement einzudämmen und dabei gleichzeitig die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Das Risikomanagement-Tool hilft bei der Identifizierung, der qualitativen Risikoanalyse sowie bei der Verwaltung der Risiken Ihrer Organisation. Zudem können direkt Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergriffen, verknüpft und somit lückenlos dokumentiert werden. Das schafft Transparenz über die gesamte Risikosituation und liefert die Grundlage für wirksame und effiziente Maßnahmen.

4. Grundsatzerklärung und 5. Präventionsmaßnahmen

Werden im Rahmen der Risikoanalyse Risiken identifiziert, sind unverzüglich präventive Maßnahmen zu ergreifen. Die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen ist einmal im Jahr sowie anlassbezogen zu überprüfen. Zudem ist das Unternehmen verpflichtet, im Rahmen seiner Menschenrechtsstrategie eine Grundsatzerklärung zu verabschieden. Diese Erklärung muss das Verfahren zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten beschreiben, die festgestellten, priorisierten Risiken benennen sowie die Erwartungen an die eigenen Beschäftigten und Lieferanten in der Lieferkette aufführen.

Beispiele für Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich sind:

  • Entwicklung und Implementierung geeigneter Beschaffungsstrategien
  • Durchführung von Schulungen
  • Durchführung risikobasierter Kontrollmaßnahmen

Beispiele für Präventionsmaßnahmen gegenüber einem unmittelbaren Zulieferer sind:

  • Berücksichtigung der menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen bei der Auswahl eines unmittelbaren Zulieferers
  • Vertragliche Zusicherung zur Einhaltung der Vorgaben
  • Vereinbarung angemessener vertraglicher Kontrollmechanismen
 6. Abhilfemaßnahmen

Angemessene Abhilfemaßnahmen zur Beendigung oder Minimierung des Risikos müssen getroffen werden, sobald das Risiko einer Menschenrechtsverletzung am eigenen Standort oder in der Lieferkette erkannt wurde. Insbesondere gilt dies, wenn die Menschenrechtsverletzung bereits erfolgt ist. Auch die Wirksamkeit der Abhilfemaßnahmen ist einmal im Jahr sowie anlassbezogen zu überprüfen. Im eigenen Geschäftsbereich müssen die Maßnahmen zur Beendigung des Verstoßes führen. Für unmittelbare Zulieferer, bei denen das Unternehmen den Verstoß nicht in absehbarer Zeit beenden kann, muss es unverzüglich ein Konzept zur Minimierung erstellen und umsetzen. Bestandteil dieses Konzepts muss ein konkreter Zeitplan sein.

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Die Software roXtra Maßnahmen unterstützt Sie bei der Überwachung des Umsetzungsstatus Ihrer Maßnahmen, dem Zusammenfassen aller wichtigen Informationen, der Einhaltung von Zielterminen, der Rückverfolgung von Verantwortlichkeiten sowie der Wirksamkeitsprüfung zum erfolgreichen Abschluss einer Maßnahme. Durch die Verknüpfung von Maßnahmen mit Risiken in roXtra Risiken erhalten Sie eine durchgängige Dokumentationskette, mit der Sie Ihren Weg der kontinuierlichen Verbesserung immer im Blick behalten.
Dank der grafischen Filter werden Ihnen direkt die wichtigsten Informationen optisch aufbereitet und mithilfe der Export-Funktion können Sie sich mit nur einem Klick Ihre Maßnahmenliste als übersichtliche Word-, PDF- oder Excel-Datei exportieren.

7. Beschwerdeverfahren

Unmittelbar Betroffenen und denjenigen, die Kenntnis von potenziellen oder tatsächlichen Verletzungen haben, muss ermöglicht werden, auf Risiken und Verletzungen hinzuweisen. Hierfür ist ein entsprechendes offenes, faires und vertrauliches Beschwerdeverfahren einzurichten.

8. Mittelbare Zulieferer

Das Beschwerdeverfahren muss auch für Personen zugänglich sein, die durch die Tätigkeiten eines mittelbaren Zulieferers in ihren Menschenrechten verletzt werden. Gleiches gilt für Personen, die nicht selbst betroffen sind, aber Kenntnis einer möglichen Verletzung durch den mittelbaren Zulieferer haben.

Wird ein Unternehmen über eine mögliche Verletzung von einem mittelbaren Zulieferer informiert, hat es anlassbezogen unverzüglich eine Risikoanalyse durchzuführen, entsprechende Präventionsmaßnahmen zu ergreifen sowie ein Konzept zur Minimierung und Vermeidung zu erstellen und umzusetzen. Gegebenenfalls muss die Grundsatzerklärung aktualisiert werden.

9. Dokumentation und die Berichterstattung

Eine Dokumentation zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten ist fortlaufend zu führen und mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren. Darüber hinaus werden die Unternehmen verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) jährlich einen Bericht über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten des vergangenen Geschäftsjahres vorzulegen. Darin sind beispielsweise enthalten, welche Risiken identifiziert, welche Maßnahmen ergriffen und wie die Wirksamkeit der Maßnahmen bewertet wurden. Der Bericht muss öffentlich zugänglich gemacht und spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres eingereicht werden.

Frage 5: Was passiert, wenn sich ein Unternehmen nicht an das Lieferkettengesetz hält?

Bei Nichteinhaltung des Gesetzes drohen Bußgelder von bis zu 8 Millionen Euro oder bis zu 2 Prozent des Jahresumsatzes (je nach Größe des Unternehmens). Ebenso können Unternehmen je nach Schwere des Verstoßes bis zu drei Jahre von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.

Frage 6: Wer kontrolliert die Einhaltung des Lieferkettengesetzes?

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kontrolliert die Einhaltung des Gesetzes. Zudem überprüfen sie den jährlichen Unternehmensbericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten (siehe hierzu Frage 4, 9. Dokumentation und die Berichterstattung).

Das LkSG befähigt zudem das BAFA dazu, risikobasierte Kontrollen bei den Unternehmen durchzuführen. Diese Kontrollen können beispielsweise durch die Begehung der Geschäftsräume, das Einsehen von Unterlagen oder das Vorladen von Personen erfolgen. Auch die Zwangs- und Bußgelder werden durch das BAFA verhängt.


Referenzen:

[1] https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/gesetz-unternehmerische-sorgfaltspflichten-lieferketten.html

https://www.csr-in-deutschland.de/DE/Wirtschaft-Menschenrechte/Gesetz-ueber-die-unternehmerischen-Sorgfaltspflichten-in-Lieferketten/Hintergrund-und-Entwicklung/hintergrund-und-entwicklung-art.html

Bildnachweis:

iStock.com/Flashvector

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